Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 06.10.2015 die sogenannte Safe-Harbor-Regelung für ungültig erklärt. Deswegen kann sich der Dienstleister nicht auf Safe Harbor berufen, wenn er personenbezogene Daten aus Deutschland verarbeitet. Als Alternativen kommen prinzipiell drei Lösungen in Betracht: EU-Standardverträge, Binding Corporate Rules, Einwilligung (<a href="https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/safe-harbor-gekippt-wie-geht-es-weiter/" rel="nofollow">Näheres finden Sie in unserem Artikel</a>). Um beurteilen zu können, wer Ihr Ansprechpartner ist, sind weitere Informationen notwendig: insbesondere die genauen Rechtsverhältnisse, wer ist die verantwortliche Stelle usw. Wenn kein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt ist, der Ihre Fragen beantworten kann, können Sie sich auch an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden, die Sie <a href="https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/datenschutzbeauftragte-von-bund-und-laendern/" rel="nofollow">hier</a> finden können.
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