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Channel: Kommentare zu: Auftragsdatenverarbeitung
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Von: Dr. Datenschutz

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Auch natürliche Personen können verantwortliche Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetz sein, so dass dann theoretisch auch ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen wäre. Das BDSG findet allerdings keine Anwendung, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Damit grenzt das Gesetz einen Bereich persönlicher Lebensführung von der beruflichen oder geschäftlichen Sphäre ab. In der Regel dürfte daher mit Verbrauchern kein ADV-Vertrag abzuschließen sein, es sei denn die Tätigkeit liegt außerhalb dieses persönlichen oder familiären Bereichs.


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