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Channel: Kommentare zu: Auftragsdatenverarbeitung
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Von: Dr. Datenschutz

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Die Einordnung als Auftragsdatenverarbeiter ist stets im Einzelfall zu beurteilen. Anhaltspunkte, die für eine Auftragsdatenverarbeitung sprechen, sind unter anderem die Weisungsgebundenheit, die klare Definition der ausgelagerten Tätigkeit und der fehlende Gestaltungsspielraum. Allen voran ist jedoch die Frage zu beantworten, ob durch Sie oder Ihren Dienstleister personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dieses wird insbesondere im Bereich der Softwarewartung auf Kundensystemen angenommen, wenn Sie in diesem Zusammenhang Zugriff auf darin verarbeitete personenbezogene Daten haben könnten. Soweit Sie sich externer Mitarbeiter bedienen, würde ich deren Stellung als Subauftragnehmer von der vertraglichen Ausgestaltung des Arbeitsvertrages abhängig machen. Erfolgt hier eine nahezu vollständige Eingliederung in die betriebliche Organisation Ihres Unternehmen, spricht dies eher gegen ein Subauftragnehmerverhältnis. Dieses ist allerdings, wie eingangs gesagt, im Einzelfall näher zu beurteilen.


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